Hygienestandards Corona

Friseur Winterberg GmbH | Weihnachtsgruss
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16.05.2020 |

Liebe Kundinnen und Kunden,


gemäß den Vorgaben der Bundesregierung dürfen wir ab dem 04. Mai – unter strengen Hygieneauflagen, der Nutzung von entsprechender Schutzausrüstung sowie der Vermeidung von Warteschlangen – unser Geschäft wieder öffnen. Wie ihr wisst, bleibt unser Salon im Regelfall montags geschlossen, aufgrund der zu erwartend hohen Terminanfrage, werden wir den ganzen Mai aber zusätzlich auch montags für euch öffnen. Um eine möglichst reibungslose Abwicklung der Terminvergabe gewährleisten zu können, könnt ihr euch vom 29. April bis 02. Mai jeweils von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr per WhatsApp ODER telefonisch unter 02242 82910 bei uns melden und mit uns einen Termin vereinbaren. Wir bitten um Verständnis, wenn der gewünschte Termin eventuell bereits vergeben ist und ihr etwas Flexibilität mitbringen müsst. Wir rechnen ab dem 04. Mai mit einem erhöhten Kundenaufkommen. Anbei ein paar Informationen für eure und unsere Sicherheit:

  1. KONTAKTDATEN: Eure persönlichen Daten und der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Friseursalons bzw. unserer Geschäftsräume, werden zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung dokumentiert.
  2. UMHANG: Jeder Kunde bekommt einen frischen Umhang. Im Anschluss werden alle Umhänge bei 40 Grad mit einem anitviralen Waschmittel (99,9% der Viren werden abgetötet) gewaschen
  3. MUNDSCHUTZ: Wir würden euch darum bitten, unseren Salon nur mit Mundschutz zu betreten. Wenn ihr keinen besitzen solltet, könnt ihr einen Mundschutz für 1,00 € bei uns erwerben
  4. NASSE HAARE: Trockenhaarschnitte sind aus hygienischen Gründen nicht möglich. Ausschließlich wir als Friseurinnen und Friseure dürfen eure Haare vor Ort waschen. Kommt daher bitte nicht mit nassen Haaren zu uns in den Salon.
  5. INFEKTIONSSCHUTZ: Zu eurer und unserer Sicherheit tragen wir ein Schutzvisier oder/und Mundschutz. Aktuell sind auch gesichtsnahe Dienstleitungen (Bart schneiden, Augenbrauen Wimpern-Pflege, Make-up) wieder erlaubt. Hier tragen wir FFP2- oder N95- Masken UND Visiere.
  6. HÄNDEWASCHEN: Nach Betreten würden wir euch darum bitten, umgehend eure Hände an unserer „Hygiene-Station“ für mind. 20-30 Sekunden zu waschen und/ oder zu desinfizieren.
  7. ABSTAND: Jeder zweite Platz ist bei uns gesperrt, um die Vorgabe von mindestens 1,50 Meter Abstand einhalten zu können
  8. GESUNDHEIT: Besucht uns bitte nur dann, wenn ihr euch vollständig gesund fühlt, damit ihr die Gesundheit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht gefährdet. Auch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen nur dann, wenn sie sich vollständig gesund fühlen und euch nicht in Gefahr bringen können
  9. STERILITÄT VON WERKZEUGEN: Durch UV-Strahlen und Hitze werden mithilfe eines Sterilisators alle notwenigen Werkzeuge wie Scheren, Kämme und Bürsten nach jedem Kunden sterilisiert.
  10. LÜFTEN: Je nach Wetterlage bleibt unsere Eingangstüre offenstehen, damit Aerosole entweichen und eine konstanter Luftzirkulation gewährleisten werden kann
  11. OBERFLÄCHEN: Alle Oberflächen wie Bedienplätze, Stühle und auch Türklinken, werden regelmäßig gereinigt und desinfiziert
  12. HYGIENE-AUFSCHLAG: Die von der Bundesregierung geforderten Hygieneregeln sind für uns mit zusätzlichen Kosten für Desinfektions- und Reinigungsmitteln etc. verbunden, weshalb wir von jeder Kundin bzw. jedem Kunden einen Hygieneaufschlag i.H.v. 3,50 Euro einfordern müssen. Wir bitten um Verständnis.


Weiterführende Hygieneregeln der Stadtbetriebe Hennef


Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards gelten für die nach der CoronaSchVO NRW zulässigen Angebote und Einrichtungen, soweit auf diese Anlage verwiesen wird. Die nachfolgenden Standards bilden nur die Verpflichtungen ab, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes und der CoronaSchVO NRW ergeben. Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektionsschutz bzw. zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z.B. Arbeitsschutzrecht) müssen ebenfalls und ggf. auch darüber hinaus beachtet werden.


Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen) Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten

  1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Friseursalons bzw. Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren.
  2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
  3. Kunden oder Kundinnen sollten sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder
    desinfizieren (
    Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie
    Begrüßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten.
  4. Beschäftigte und Kundschaft müssen in den Geschäftsräumen – soweit nicht medizinische Gründe entgegenstehen – eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Diese darf bei Kundinnen und Kunden maximal kurzfristig entfernt werden, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Leistungserbringer sollten die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden, mind. aber alle 60 Minuten.
    Wiederverwendbare Mund-Nase-Masken müssen vor der nächsten Benutzung bei mind. 60 Grad Celsius gewaschen werden.
  5. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Friseure während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske tragen2, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild.
  6. Die Leistungserbringer müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von Einweghandschuhe ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach dem Waschen der Haare obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden.
  7. Kundinnen und Kunden müssen einen Umhang tragen, der alle Kontaktpunkte abdeckt. Sofern es sich nicht um Einwegumhänge handelt, darf der Umhang erst nach einer 60 Grad Celsius-Wäsche oder einer Wäsche mit desinfizierendem Waschmittel bei 40 Grad Celsius erneut benutzt werden.
  8. Allen Kundinnen oder Kunden ist vor Beginn der Leistungserbringung das Haar zu waschen. Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig.
  9. In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Sanitärräume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen. Für Türklinken und sonstige Kontaktflächen gilt das Gleiche.
  10. Der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Kunden besetzten Arbeitsplätzen muss grds. Mindestens 2,5 Meter betragen (Gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).
  11. Die Bewegungsräume zur Einhaltung des 1,5 m Abstandes sollen markiert oder abgesperrt werden.
  12. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist zu vermeiden; Mindestabstände von 1,5 m zwischen Kundinnen und Kunden sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.
  13. Spielecken etc., Zeitschriftenauslagen, Bewirtung und die Nutzung von Geräten (Fön) durch die Kundinnen und Kunden sind unzulässig.
  14. Kontaktflächen wie Stuhl und Ablagen sind mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger
    abzuwischen; Abgeschnittenes Haar ist nach jeder Leistungserbringung sicher zu entfernen (kein Wegblasen etc.)
  15. Alle Materialien und Geräte (z.B. Schere, Kämme) sind nach jedem Kunden, jeder Kundin mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen.
    2 Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr 30 als Minuten findet die DGUV Regel 112- 190 sowie die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung
  16. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen mit kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) und sicher (geschlossener Beutel) entfernt werden.
  17. Die Salonleitung muss die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“ etc.) erklären und verständliche Hinweise geben (u. a. Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen usw.).


Wir orientieren uns an den Hygienevorschriften des Zentralverbandes des deutschen Friseurhandwerks und an den „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW der Stadtbetriebe Hennef (Denise Dückert, Abteilungsleiterin Wirtschaftsförderung)

Bleibt gesund und passt auf euch auf!
Wir freuen uns, wieder für euch da sein zu dürfen.

Herzlichst Euer

Unterschrift Urban Winterberg

Geschäftsführer, Friseur Winterberg GmbH


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16.05.2020 |